vbus Nützliche Infos für Interessenten von Fachliteratur Druck und Medien
 
Raubkopien –
des einen Lust, des andern Frust !

Autoren und Verlage resignieren. Sie kommen immer häufiger zu der deprimierenden Einsicht, dass Schulbücher meist Verluste bringen, wenn sie sich an Splittergruppen wenden. Wegen der sehr kleinen Auflage wäre der Ladenverkaufspreis viel zu hoch. Das geplante Buch wird zurückgestellt oder ganz fallengelassen.
Aus bitterer Erfahrung wissen Schulbuchverlage, dass von diesen Büchern mit niedriger Auflage zwar jede Menge Einzelexemplare zum Prüfstückpreis bestellt werden, aber manchmal kein einziger Klassensatz.
Der Grund für die Prüfstückbestellung (mit Lösungsheft) ist einleuchtend: Es soll auf „Teufel komm raus“ kopiert werden. Das ist oft sogar legal, das sei angemerkt, aber mit der eingangs genannten Folge: Es erscheint nichts Neues mehr. Und so werden die alten, „bewährten“ Kopiervorlagen-Bücher allmählich zum nostalgischen „Schnee von gestern“.

Nun aber zum Urheberrecht – das Kopieren betreffend.
Dieser Bereich ist erstaunlich vage formuliert und überhaupt nicht urheberfreundlich.
Hier die Quintessenz:
•  Jede Vervielfältigung ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ist grundsätzlich untersagt.
•  Als „vervielfältigen“gilt auch die Veröffentlichung im Netz.
•  Einzig für den privaten Gebrauch (innerhalb der Familie) dürfen nahezu alle geschützten Werke kopiert werden, und zwar maximal 7 Stück.
•  Für den sonstigen eigenen Gebrauch (beruflich, gewerblich, hoheitlich, z. B. staatliche Schule) gibt es Einschränkungen: Ganze Werke darf man nur vervielfältigen, wenn sie seit mindestens 2 Jahren vergriffen sind. Es dürfen ansonsten maximal 20 % eines Werkes, also z. B. aus einer Aufgabensammlung, kopiert werden.
•  Während grundsätzlich die Beschränkung auf 7 Exemplare gilt, hat der Gesetzgeber für den Schulbereich die „Klassenstärke“ als Grenze gesetzt.
• Ausgenommen von den Vergünstigungen des Schulbereichs sind aber Hochschulen und gewerbliche Bildungseinrichtungen (gewinnorientiert), beispielsweise „Nachhilfeunternehmen“.
•  Die Vervielfältigungsstücke dürfen nur für den privaten und eigenen Gebrauch hergestellt werden. Ihre Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ist unzulässig.
•  Raubkopien werden zur Zeit geduldet. Erfahrungsgemäß haben mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionen nur Deliquenten zu rechnen, die in großem Stil gewerbsmäßig raubkopieren. Und das auch nur, wenn der Geschädigte reagiert, also den Schädiger verklagt.

Fazit:  Mittel, die früher für die Anschaffung von Schulbüchern verwendet wurden, dienen heute zur Beschaffung von Kopiergeräten und Papier sowie zur Instandhaltung des Geräteparks. Und diese „Kopiermanie“ wird offenbar von Kultusministerien und Schulträgern noch gefördert.







Je mehr kopiert wird,
desto weniger neue Bücher erscheinen.


















Bestimmungen, die Schulbuchautoren und Schulbuchverlagen missfallen.





















Als „Äquivalent“ erhalten die Schulbuchverlage ein pauschales, beleidigendes Trinkgeld als Ausgleich für das Massenkopieren aus kostenlos oder verbilligt abgegebenen Prüfstücken.