vbus Nützliche Infos für Interessenten von Fachliteratur Druck und Medien
| |||||||||
| |||||||||
Urheberrecht – Was geht mich das an !
Als Nur-Leser(in) braucht Sie das Urheberrecht nicht zu kümmern.
Wenn Sie aber Bücher vervielfältigen wollen oder aus Büchern kopieren möchten, sollten Sie schon die einschlägigen Bestimmungen kennen.
Der Urheber (Schöpfer) eines Werkes, egal ob Buch, Musikstück, Foto oder Grafik, ist immer eine Person, der man ihre Rechte am Werk nicht
nehmen kann. Das Urheberrecht an einem Werk ist daher auch nicht auf andere
Personen übertragbar.
Der Urheber kann aber Verwertungsrechte an seinem Werk einer anderen Person oder
einer Institution zur Nutzung übertragen. Das geschieht zum Beispiel, wenn der Verlag Beruf und Schule vom
Autor vertraglich alle Rechte zur Vervielfältigung gegen ein Absatzhonorar von 10 % des Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte Exemplar erhalten hat.
Dass Urheber und Verwerter im entscheidenden Punkt jedes Vertrags, der
Honorierung nämlich, entgegengesetzte Interessen vertreten, ist einleuchtend.
Einig sind sich beide Vertragspartner aber, dass niemand die Rechte des
Verwerters und damit auch des Urhebers verletzen darf. Niemand – auch nicht der Urheber – ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers befugt, das geschützte Werk ganz oder teilweise zu vervielfältigen.
Und da heute die technischen Mittel zur Vervielfältigung praktisch allen Institutionen (Firmen, Ämter, Verbände usw.) und vielen Privatpersonen zur Verfügung stehen, sind Verstöße gegen Verwertungs- und Urheberrechte zum Kummer sowohl der Verlage als auch
der Urheber an der Tagesordnung.
Wahrscheinlich fertigen Sie auch Fotokopien aus Büchern an oder lassen sie anfertigen. Dann sollten Sie Raubkopien anklicken, um sich zu vergewissern, dass Ihre Kopien rechtmäßig entstanden sind und nicht illegal.
Wenn Sie sich über das Urheberrecht informieren möchten, insbesondere Ihre Rechte und Pflichten als Nutzer(in) von geschützten Werken (Kopieren usw.), dann finden Sie erschöpfende Auskunft im Urheberrechtsgesetz.
| |||||||||